– Eintragung ins Handelsregister ist Voraussetzung –
Von Rechtsanwalt, Diplom-Volkswirt, Albert Payrhuber, Geschäftsführer des FV Metallhandwerk Rheinland-Rheinhessen, Bad Kreuznach
In den nächsten Jahren werden in der Bundesrepublik mehrere Hunderttausend Unternehmen durch Erbfall, Verkauf, Pacht und ähnliche Vertragsgestaltungen übertragen werden. Allein im Handwerk schätzt man die Zahl der Unternehmen, bei denen ein Inhaberwechsel ansteht, auf deutlich mehr als Hunderttausend. Dies hat zu einem steigenden Interesse an Fragen der Unternehmensübertragung geführt. Ein besonders für kleine Handwerksbetriebe nicht unwesentlicher Teilaspekt soll hier näher beleuchtet werden.
Im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung besteht sowohl bei den „alten“ Betriebsinhabern als auch den Erwerbern häufig der Wunsch, den Namen des bestehenden Unternehmens zu erhalten und beispielsweise beim Firmenverkauf mit zu übertragen. Zum einen verspricht die Mitveräußerung des bestehenden Firmennamens dem ehemaligen Unternehmer einen höheren Erlös, aber auch der Gesichtspunkt, daß der Aufbau eines erfolgreichen Unternehmens ein Lebenswerk ist, das erhalten bleiben und auch nach außen hin zum Ausdruck kommen soll, spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Der Erwerber hingegen erwartet sich mit der Übernahme eines bekannten Namens Wettbewerbsvorteile, die in der täglichen Praxis von großer Bedeutung sind. Er profitiert von dem Ruf, den sich das Unternehmen über Jahre und Jahrzehnte aufgebaut hat, und kann leichter auf bestehende Geschäftsverbindungen zurückgreifen.
Das Handelsrecht trägt dieser Interessenlage dadurch Rechnung, daß der Grundsatz der Firmenwahrheit durchbrochen und so die Möglichkeit geschaffen wird, den bestehenden Namen des Unternehmens bei Wechsel des Inhabers, mit oder ohne Nachfolgezusatz, fortzuführen.
Besondere Probleme entstehen jedoch dann, wie mehrere Fälle in unserer Kanzlei gezeigt haben, wenn es sich bei dem zu übertragenden Unternehmen um einen nicht in das Handelsregister eingetragenen Betrieb handelt. Gerade für Handwerksbetriebe ist dieser Aspekt von nicht geringer Relevanz, da es immer noch viele Betriebe gibt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind.
Die Konsequenz einer Nichteintragung in das Handelsregister ist, daß der Betrieb des Handwerkers handelsrechtlich keine Firma darstellt und somit eine Übertragung der Firma einschließlich des Firmennamens nicht möglich ist. Die Eintragung in die Handwerksrolle allein führt noch nicht zur Existenz einer Firma.
Dieses Ergebnis rief bei den Mandanten ein nicht geringes Erstaunen hervor, denn alle waren der Ansicht, sie hätten eine „Firma“, und gingen daher in ihren Überlegungen wie selbstverständlich davon aus, die Firma und den Firmennamen übertragen zu können.
Verursacht wird dieses Mißverständnis durch den unterschiedlichen Gebrauch des Begriffes „Firma“ in der Alltagssprache und in der juristischen, insbesondere der handelsrechtlichen Terminologie. Während allgemein die Begriffe Firma, Betrieb oder Unternehmen weitgehend austauschbar sind, hat das Wort „Firma“ im Handelsrecht eine eindeutige Definition erfahren.
§ 17 HGB stellt fest: Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Kaufmann ist, wer entweder ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt oder wer aufgrund der Vorschriften der §§ 2 ff HGB in das Handelsregister eingetragen ist. Daraus folgt, daß das Vorhandensein einer Firma – für die hier relevanten Fälle – die Eintragung in das Handelsregister voraussetzt.
Handwerksunternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, können daher i.d.R. keine Firma haben und somit eine Firma auch nicht übertragen bzw. der Name eines Handwerksbetriebes kann nicht fortgeführt oder übernommen werden.
Dieses Ergebnis befriedigt in der Praxis nicht.
Lösungsmöglichkeiten:
Das Interesse an einer Namensübernahme bei Firmenfortführung ist – wie ausgeführt – bei den Vertragsparteien regelmäßig sehr groß, so daß sich die Frage nach Lösungsmöglichkeiten stellt:
Grundsätzlich eröffnen sich, wenn man mit dem oben aufgezeigten Ergebnis nicht einverstanden ist, zwei Lösungsansätze:
1.
Man erstrebt eine Eintragung des bestehenden Unternehmens in das Handelsregister und überträgt sodann die nunmehr eingetragene Firma. Nach der Novellierung des Handelsregisters aus dem Jahre 1998 ist dies jetzt auch für Handwerksbetriebe problemlos möglich ( § 2 HGB ). Mit Eintragung wird der Handwerker dann auch Kaufmann. (Genaueres können Sie bei Ihrem Anwalt, Notar und den Beratungsstellen der Handwerksorganisationen erfahren).
Wählt man diesen Weg, so sind jedoch einige wichtige Punkte bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen:
a) Das Handelsrecht hat gerade für Kleinunternehmen Risiken. Handelsrecht ist Kaufmannsrecht und enthält eine Reihe von Verschärfungen gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ohne auf die Einzelheiten eingehen zu können, sei hier nur auf die verschärfte Rüge- und Untersuchungspflicht bei Handelskauf hingewiesen, deren Nichteinhaltung zum Verlust von Gewährleistungsrechten des Käufers (Recht auf Wandlung oder Minderung ) führt.
Auch die Tatsache, daß ein Kaufmann eine Bürgschaft formlos, d.h. mündlich abgeben kann, ist nicht ungefährlich. Erklärt er beispielsweise, für eine fremde Schuld bürgen zu wollen, dann bleibt dies nach dem bürgerlichen Gesetzbuch regelmäßig folgenlos, da die für die Bürgschaft erforderliche Schriftform fehlt. Nicht so nach Handelsrecht. Hier könnte eine Haftung aus Bürgschaftsvertrag greifen, da dieser auch mündlich abgeschlossen werden kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, daß der Firmenübernehmer bei der Fortführung der Firma auch für die Altschulden der Firma haftet, eine Tatsache, die schon oft zu gravierenden Konsequenzen geführt hat. Diese Haftung tritt sogar dann ein, wenn durch einen Nachfolgezusatz ( z.B. Metallbau Hans Maier, Inhaber Fritz Schmitt ) klar wird, daß die Firma einen neuen Inhaber hat. Hier sei nur noch darauf hingewiesen, daß ein Haftungsausschluß des Übernehmers möglich ist, dieser aber ins Handelsregister eingetragen werden muß, damit er wirksam wird.
Zusammenfassend ist zu diesem Punkt festzuhalten, daß vor allem der Firmenübernehmer sich intensiv beraten lassen sollte, denn die hier aufgezeigten Problemfelder stellen nur eine kleine Auswahl der Regelungen des Handelsgesetzbuches dar.
b) Die Eintragung in das Handelsregister ist mit Kosten verbunden ( Anwalts-/Notarkosten u. Eintragungsgebühren). Darüber hinaus sind wichtige Veränderungen innerhalb der Firma, z.B. die Erteilung einer Prokura, ebenfalls eintragunspflichtig. Wird die Eintragung ins Handelsregister erst anläßlich der Übergabe vorgenommen, empfiehlt sich eine Regelung über die Kostentragungspflicht im Übernahmevertrag.
2.
Entscheidet man sich gegen eine Eintragung des bestehenden Betriebes ins Handelsregister, so besteht für die Vertragsparteien keine Möglichkeit, den ursprünglichen Namen zu erhalten. Denkbar sind jedoch Konstruktionen, aus denen deutlich wird, daß ein bestehendes Unternehmen übernommen wurde, ohne jedoch die alte Bezeichnung zu erhalten. Diese sind beispielsweise:
Metallbau Fritz Müller, vormals / früher / ehemals Schlosserei Hans Schmitt.
Ob diese jedoch die gleiche Werbewirksamkeit haben wie die formelle Firmenübernahme, darf bezweifelt werden.
In der Praxis wird die Entscheidung zwischen den aufgezeigten Alternativen für jeden Einzelfall zu prüfen sein. Gewarnt werden muß vor vorschnellen Entscheidungen, aber auch – und dies ist ebenfalls vorgekommen – von Firmenfortführungen ohne Firma, d.h. unter bewußter Verletzung bestehender Vorschriften.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen der Fachverband zur Verfügung, er kann Sie auch an eine qualifizierte Kanzlei weiterverbinden.