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Beitragspflicht Soka-Bau

Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes führt zu grundsätzlicher Beitragspflicht von Metallbaubetrieben zur Sozialkasse Bau – Innungsmitgliedschaft befreit von dieser Zahlungspflicht

Bis Mai 2004 hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass speziellere Tarifverträge (z. B: des Metallhandwerks) auch gegenüber den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen des Baugewerbes Vorrang haben.

Diese Rechtsprechung ist nunmehr aufgegeben worden.
Dies hat zur Folge, dass generell auch Betriebe des Baunebengewerbes, (z. B. des Metallhandwerks) unter die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes fallen. sofern sie Leistungen im Baubereich erbringen. Dies dürfte bei Metallbaubetrieben regelmäßig der Fall sein. Neben weiteren Problemen, die aus der Anwendbarkeit der allgemeinverbindlichen Bautarifverträge folgen können, hat dies vor allem zur Folge, dass Metallbaubetriebe auch zu Zahlungen an die Sozialkasse Bau (SOKA) in Wiesbaden gezwungen werden können. Der Beitragssatz lag 2012 bei 20,1 % der Bruttolohnsumme, (bei 100.000,00 € Lohnsumme also bei 20.100,00 €).

Da diese Regelung für viele unserer Mitgliedsbetriebe existenzbedrohend ist, hat der Bundesverband Metall versucht, eine Regelung zu erreichen, die den alten Rechtszustand wieder herstellt, nach dem Innungsbetriebe von der Zahlungspflicht zur SOKA Bau befreit sind. In schwierigen und langwierigen Verhandlungen mit den Verbänden des Baugewerbes ist dies dem Bundesverband Metall gelungen.

Mit der Vereinbarung einer sog. .‚Großen Einschränkungsklausel“ wurde erreicht, dass sich die Allgemeinverbindlichkeit der Bautarifverträge nicht auf Betriebe erstreckt, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Bundesverbandes Metall sind.
Diese Regelung wurde nach Genehmigung durch die zuständigen Behörden im Bundesanzeiger Nr. 71, S. 2729 ff vom 24.2.06 veröffentlicht und ist damit rechtswirksam.

Konkret bedeutet dies, dass Betriebe, die Mitglied der jeweiligen Metallinnung sind und deren Innung gleichzeitig im Landesverband und dieser im Bundesverband organisiert sind und für die ein Tarifvertrag besteht — was regelmäßig der Fall ist —, von der Beitragspflicht zur SOKA Bau befreit sind.

Nichtinnungsmitglieder können und werden dagegen von der SOKA zu Beitragszahlungen herangezogen — eventuell bis zu vier Jahren rückwirkend.
Nur die Mitgliedschaft in der Metallinnung schützt also vor dem Zugriff der SOKA Bau.

Weitere Informationen können Sie unserem Faltblatt „Pflicht zur Zahlung an die SOKA-BAU“ entnehmen.

Schuldrechtsreform und Änderungen der Zivilprozeßordnung

Schuldrechtsreform und Änderungen der Zivilprozeßordnung

Zum 01.01.2002 tritt eine grundlegende Reform des bürgerlichen Gesetzbuches in kraft. Die Reform beinhaltet wesentliche und für die Mitgliedsbetriebe äußerst wichtige Änderungen. Von besonderer Bedeutung für die Betriebe sind dabei folgende Änderungen:

 

  • Veränderungen bei der Verjährung von Forderungen – grundsätzlich jetzt 3 Jahre – bisher 2 oder 4 Jahre
  • Veränderungen beim Gewährleistungsrecht im Kaufvertrag – anstelle von Wandlung und Minderung tritt – grob gesprochen – das System des bisherigen Werkvertragsrechtes mit zunächst Nachbesserungsrecht auch für den Verkäufer
  • Die Verjährung bei den Gewährleistungsansprüchen ist im Kauf- und Werkvertragsrecht nunmehr angepaßt. Damit kann es nur noch unter besonderen Konstellationen zu dem bisher sehr problematischen Auseinanderfallen der Fristen beim Kauf (bisher 6 Monate) und im Werkvertragsrecht bei Bauleistungen (bisher 2 oder 5 Jahre) kommen.
  • Strenge Regelungen gelten insbesondere beim sogenannten Verbraucherkaufvertrag – insbesondere kommt ein Ausschluß der Gewährleistung beim Kauf gebrauchter Sachen nicht mehr in Frage.
  • Weitergehende und gravierende Auswirkungen werden auch bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erwartet. Viele Klauseln werden nicht mehr zulässig sein.
  • Im Hinblick auf die Zivilprozeßordnung ist wichtig, daß nunmehr in allen Verfahren ein Gütetermin – wie im Arbeitsrecht – stattfinden muß.

 

Für weitere Fragen steht Ihnen die Geschäftstelle (Tel. 0671/9213295) gerne zur Verfügung.
Weiterführende Details:
Schuldrechtsreform: was ändert sich?

Im Schuldrecht wird es zukünftig einen einheitlichen Leistungsstörungsbegriff geben: „die Pflichtverletzung“. Auf diesem einheitlichen Begriff basieren alle anderen Rechtsinstitute, wie:

 

  • Unmöglichkeit der Leistung
  • nicht rechtzeitige Leistung
  • Schlechtleistung (nicht wie geschuldet erbrachte Leistung)
  • Verletzung einer sonstigen Nebenpflicht
  • die positive Vertragsverletzung (pVV)
  • Verschulden bei Vertragsschluß (culpa in contrahendo)

A. Kaufvertrag
Erhebliche Änderungen ergeben sich im Bereich des Kaufrechts.
Rechts- und Sachmängel werden zukünftig weitgehend einheitlich behandelt.
Wichtiges zum Sachmangel:
Ein Sachmangel liegt in folgenden Fällen vor:

 

  • Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit
  • Sofern nichts zur Beschaffenheit vereinbart ist:
    – wenn die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung geeignet ist, oder
    – wenn die Kaufsache nicht die gewöhnliche Verwendungseignung oder die übliche, von einem
    Durchschnittskäufer erwartete Beschaffenheit aufweist
  • Montagefehler
  • fehlerhafte Montageanleitung (sog. „Ikea-Klausel“)
  • wenn etwas anderes als das Bestellte geliefert wurde, sog. „aliud“-Lieferung
  • Eine wichtige Änderung liegt im Bereich der öffentlichen Werbeaussage vor. Durfte der Käufer Eigenschaften der Kaufsache erwarten aufgrund von Werbeaussagen des Herstellers (etwa: Kraftstoffbedarf eines PKW auf 100 km, Laufleistung einer Maschine u.ä), Werbeaussagen des Verkäufers selbst oder seines Angestellten, so ist von einem Sachmangel auszugehen, es sei denn der Verkäufer kann sich u.a. dahingehend entlasten, dass er die Werbeaussage des Herstellers nicht kannte oder die Werbeaussage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt worden ist.

Zur Beweislast gibt es eine wichtige Sonderregelung für den Verbrauchsgüterkauf, der sich nur auf bewegliche Sachen bezieht (≠ maschinelle, elektrotechnische u.ä. Teile im Sinne der VOB, gemeint sind hier Tische, Stühle, Pkw, Rasenmäher, Bücher u.ä. im Gegensatz zu den Immobilien). Tritt beim Verbrauchsgüterkauf in den ersten 6 Monaten nach Übergabe ein Mangel auf, so wird zukünftig vermutet, dass dieser Mangel auch schon bei der Übergabe vorhanden war. Bisher war es ausnahmslos der Käufer, der die Mangelhaftigkeit der Kaufsache zum Zeitpunkt der Übergabe nachweisen mußte. Beim Verbrauchsgüterkauf trägt in den ersten sechs Monaten der Verkäufer die Darlegungs- und Beweislast und muß sich hinsichtlich des Mangels der Kaufsache entlasten.
Am Kaufvertrag des Verbrauchsgüterkaufs müssen ein Unternehmer als Verkäufer und ein Verbraucher als Käufer beteiligt sein. Ein Verbraucher ist eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Ein Unternehmer ist demgegenüber eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Abschluß ihres Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder ihrer selbständig beruflichen Tätigkeit handelt.
Wichtiges zu den Rechtsfolgen (u.a. Gewährleistung):
Nacherfüllung und Mängelbeseitigung als Pflicht des Verkäufers gibt es zukünftig nun auch beim Stückkauf, so dass die Unterscheidung zwischen Stückkauf und Gattungskauf wegfällt. Hierdurch hat der Verkäufer die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Kaufsache. Im Kaufrecht hat der Käufer das Wahlrecht, ob er Nacherfüllung oder Mängelbeseitigung fordern will – jedoch nur im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren.
Rechtsfolgen bei Mangel der Kaufsache: Minderung, Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung. Das Institut der „Wandelung“ wird es zukünftig nicht mehr geben, die Rückabwicklung von Kaufverträgen erfolgt allein nach Rücktrittsrecht. Schadensersatz hat der Verkäufer zu leisten, wenn er den Mangel zu vertreten hat; die besondere Haftung für zugesicherte Eigenschaften entfällt zukünftig.
Die Regelverjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag beträgt nunmehr 2 Jahre, bei Baumaterialien sogar 5 Jahre. Die Sonderregelung für Baumaterial soll den Regreß in der Lieferkette (Bauhandwerker – Großhändler – Hersteller) sichern. Ob Hersteller bzw. Großhändler hier die Verjährungsfristen durch allgemeine Geschäftsbedingungen wieder auf bis zu 1 Jahr verkürzen können, ist zur Zeit heftig umstritten (Wir meinen: Nein, das wäre vollkommen kontraproduktiv und gegen die bisherige Rechtssprechung des BGH, die zumindest im Werkvertragsrecht eine solche Verkürzung bisher als eine unangemessene Benachteiligung auch unter Kaufleuten betrachtete).
Gegenüber Verbrauchern kann die Verjährungsfrist nach BGB von 2 Jahren beim Verkauf neuer Sachen nicht verkürzt werden. Bei gebrauchten Sachen kann die Verjährungsfrist jedoch bis auf 1 Jahr verkürzt werden; ein gänzlicher Haftungsausschluß („gekauft wie besehen“) ist beim Verbrauchsgüterkauf nicht möglich. Unter Gewerblichen und unter Privaten ist ein solcher gänzlicher Haftungsausschluß auch weiterhin gestattet (z.B.: privater Pkw-Verkauf). Kommissionsgeschäfte (von Privat an Privat) über gebrauchte Sachen können weiterhin unter Ausschluß der Gewährleistung getätigt werden.

Vorsicht bei Garantien, vor allem für die Haltbarkeit einer Sache:
Zum ersten Mal ist in das Kaufrecht die Beschaffenheits- und die Haltbarkeitsgarantie (Garantie ≠ Gewährleistung) des Verkäufers oder eines Dritten aufgenommen worden. Übernimmt ein Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall neben den gesetzlichen (Gewährleistungs-)Ansprüchen auch die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung oder in der Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen, der die Garantie eingeräumt hat, zu. Die Regelungen zur Garantie gelten für alle am Kauf Beteiligten und nicht nur bei Garantien gegenüber Verbrauchern. Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird außerdem vermutet, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.
Allgemeiner Hinweis: Untersuchen Sie die gelieferten Waren sorgfältig auf etwaige Mängel und rügen Sie ggf. diese unverzüglich gegenüber dem Lieferanten. Wegen der Verlängerung der Gewährleistungspflichten (s.o.) kommt der Untersuchungs- und Rügepflicht bei Handelskäufen aller Wahrscheinlichkeit nach erhebliche Bedeutung in der Praxis zu.
B. Werkvertrag
Auch im Werkvertragsrecht wird sich vieles, jedoch nichts Grundlegendes, ändern. Den alten Werklieferungsvertrag gibt es zukünftig nicht mehr. Auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen findet das Kaufrecht Anwendung. Lediglich bei nicht vertretbaren Sachen gelten noch einige Regelungen des Werkvertragsrecht (Beispiel: kunstgeschmiedeter Kronleuchter).
Das Werkvertragsrecht gilt jedoch unverändert u.a. für die Herstellung von Bauwerken sowie für reine Reparaturarbeiten.
Auch im Werkvertragsrecht wird das System der Gewährleistung vereinheitlicht.
Gewährleistungsansprüche sind:
Nacherfüllung (früher: „Nachbesserung“)
Selbstvornahme
Rücktritt (statt der früheren „Wandelung“)
Minderung
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Dabei geht die Nacherfüllung (Recht des Werkunternehmers zur Nachbesserung oder zur Neuherstellung) unverändert den anderen Gewährleistungsansprüchen vor.
Achtung: Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz setzen keinen Verzug (Verschulden) mehr voraus, es genügt, wenn hier eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist abgelaufen ist.
Beispiel: Auftraggeber rügt Mangel und setzt Auftragnehmer vierwöchige Frist zur Mängelbeseitigung, Auftragnehmer reagiert nicht, da er bis dahin mit anderen Arbeiten überlastet ist. Auftraggeber beauftragt andere Firma mit Mängelbeseitigung und macht die Kosten dem Auftragnehmer geltend. Antwort: ja, zu recht. Auftraggeber hat in diesem Fall einen Anspruch auf Kostenersatz der Ersatzvornahme. Weder ist ein Verschulden des Auftragnehmers noch Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch Auftraggeber zukünftig erforderlich.
Die Verjährungsfristen im BGB-Werkvertragsrecht sind folgende:
Grundsätzlich verjähren Gewährleistungsansprüche im Werkvertragsrecht binnen 2 Jahren ab Abnahme (gilt u.a. für kleinere Reparatur- und Wartungsarbeiten);
bei Mängeln an Bauwerken: 5 Jahre ab Abnahme (unverändert)
Neu ist, dass Planungs- und Überwachungsleistungen, die sich auf ein Bauwerk beziehen (wie Architektenleistungen), ebenfalls der 5-jährigen Verjährung unterliegen.
Wegen des einheitlichen Mangelbegriffs entfällt zukünftig auch die 30-jährige Verjährungsfrist für entferntere Mangelfolgeschäden (Beispiel: Durchfeuchtungsschäden an einem anderen Gewerk), die nach den Grundsätzen zur positiven Vertragsverletzung zu beurteilen war. Statt dessen gilt auch hier die jeweilige Werkvertragsverjährungsfrist von 2 bwz. 5 Jahren (bei Durchfeuchtungsschäden am Bauwerk: 5J.).

Merke: Die VOB-Regelungen für Bauverträge mit ihren u.a. gesonderten Verjährungsvorschriften sind von der Schuldrechtsreform nicht betroffen und gelten vorläufig weiter! Da die öffentlichen Auftraggeber im Verdingungsausschuss nachhaltig eine Verlängerung der Verjährungsfristen gemäß VOB fordern, ist auch hier mit einer Verlängerung in absehbarer Zeit zu rechnen.
Die Regelungen zum Kostenvoranschlag bleiben wie bisher, so dass der Kostenvoranschlag auch zukünftig unentgeltlich ist, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
C. Überblick zum neuen Verjährungsrecht und den unterschiedlichen Fristenläufen:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zukünftig 3 Jahre (früher 30 J.) (§ 195)

Beginn: ab Anspruchsentstehung und Kenntnis d. Gläubigers vom Schuldner und Umständen bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis hierüber. Spätestens verjährt der Anspruch 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 2).

Kaufvertragliche und werkvertragliche Ansprüche verjähren grds. binnen 2 Jahren.
Beginn: ab Ablieferung (Kauf) bzw. Abnahme (Werkvertrag), § 438 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 3

Ausnahme: Verjährungsfrist für Mängel an Bauwerken: 5 Jahre (§ 634 a Abs. 1 Nr. 1)
Beginn: ab Abnahme

Muß beim Endkunden Mangelbeseitigung am Bau vorgenommen werden, ist der Regreß beim Händler im Regelfall gesichert, weil eine Sonderregelung im Kaufrecht vorhanden ist: 5-jährige Verjährung ab Ablieferung für Sachen, die gemäß ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (§ 438 Abs. 1 Nr. 2b).
Anmerkung: eine Verjährungslücke kann bei Lagerware auch zukünftig noch entstehen, dann nämlich, wenn zwischen Auslieferung des Händlers und Abnahme beim Endkunden erhebliche Zeit verstrichen ist.

Die 30-jährige Verjährung bleibt in folgenden Fällen (§ 197 Abs. 1):
– Herausgabeansprüche aus Eigentum (dingliche Herausgabeansprüche)
– familien- und erbrechtliche Ansprüche
– rechtskräftig festgestellte Ansprüche (vollstreckbare Titel)
– Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden und
Ansprüche, die im Insolvenzverfahren durch Feststellung vollstreckbar geworden sind
Beginn: ab Anspruchsentstehung (§ 200)

Wiederkehrende Leistungen (z.B. Mietforderungen) und Unterhaltsleistungen verjähren nach 3 Jahren (§ 197 Abs. 2)
Beginn: Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers.
D. Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen nach BGB (es geht hier nicht um die Verzugszinsen nach VOB) wird ab 2002 nur noch zweimal jährlich angepaßt (bisher: dreimal). Die Anpassung erfolgt zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres. Die hierfür maßgebliche Veränderung des Basiszinssatzes wird Ende diesen Jahres erstmals im Bundesanzeiger bekanntgegeben (siehe auch www.bundesbank.de). Der gesetzliche Verzugszinssatz nach BGB beträgt 5 % über diesem Basiszinssatz (unveränderte Regelung), bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, sogar 8 % über diesem Basiszinssatz (diese Regelung ist neu und ersetzt die alten HGB-Zinsen, die mit 5 % p.a. immer noch statisch waren).

VOB 2000 - Überblick über die wesentlichen Änderungen in den Teilen A und B

VOB 2000

Überblick über die wesentlichen Änderungen in den Teilen A und B
Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ist in allen drei Teilen vom Deutschen Verdingungsausschuss überarbeitet worden. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Änderungen in den Teilen A und B der VOB.

Änderungen in Teil A
In Paragraf 9 Nr. 1 werden Satz 2 und 3 eingefügt:
„Bedarfspositionen (Eventualpositionen) dürfen nur ausnahmsweise in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden. Angehängte Stundenlohnarbeiten dürfen nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang in die Leistungsbeschreibung aufgenommen werden.“
Durch diese Änderungen soll eine sichere Kalkulation für die Bieter ermöglicht und Ihnen Schutz vor irregulären Zuschlagsentscheidungen gegeben werden. Nach Auffassung der Bundes-VOB-Stelle sollte der Umfang der Bedarfspositionen nicht mehr als maximal zehn Prozent der gesamten Auftragssumme betragen.
In Paragraf 14 Nr. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei beschränkter Ausschreibung sowie bei freihändiger Vergabe sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden.“
Der Verzicht auf Sicherheitsleistungen wird gegenüber der gegenwärtigen Fassung der VOB auf beschränkte Ausschreibungen und die freihändige Vergabe konzentriert. Aus Gründen der Praktikabilität ist die öffentliche Ausschreibung von diesem Verzicht auf Sicherheitsleistungen ausgenommen, da die ausschreibende Stelle nicht vorab bei Festlegung der Ausschreibungsbedingungen die Bonität der Bewerber kennt.
Paragraf 20 Nr. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Bei öffentlicher Ausschreibung darf für die Leistungsbeschreibung und die anderen Unterlagen ein Entgelt gefordert werden. Dieses Entgelt darf nicht höher sein als die Selbstkosten des Auftraggebers für die Vervielfältigung der Leistungsbeschreibung und der anderen Unterlagen sowie die Kosten der postalischen Versendung an die betreffenden Bieter. Dies gilt auch bei digitaler Übermittlung. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wie hoch es ist und dass es nicht erstattet wird.“
Diese Regelung soll sicherstellen, dass seitens der ausschreibenden Stellen die Ausschreibungsunterlagen so kostengünstig wie möglich an die Bewerber abgegeben werden.
In Paragraf 21 werden Ziffer 3 und 4 neu formuliert:
Ziffer 3: „Die Anzahl von Nebenangeboten oder Änderungsvorschlägen ist an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stellen aufzuführen.“
Etwaige Änderungsvorschläge oder Nebenangebote müssen als besondere Anlage gemacht und als solche deutlich gekennzeichnet werden.“
Ziffer 4: „Soweit Preisnachlässe oder Bedingungen gewährt werden, sind diese an einer vom Auftraggeber in den Verdingungsunterlagen bezeichneten Stelle aufzuführen.“
Nebenangebote, Änderungsvorschläge und Preisnachlässe, die nicht an der dafür vorgesehenen Stelle aufgeführt werden, dürfen künftig nicht mehr gewertet werden. Dadurch soll die Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Vergabeentscheidung erhöht und Missbrauch erschwert werden.
Paragraf 31 Nachprüfungsstellen:
„In der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen sind die Nachprüfungsstellen mit Anschrift anzugeben, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen die Vergabebestimmungen wenden kann.“
In der Vergangenheit sind die Nachprüfungsstellen nur unvollständig mit der Behördenbezeichnung, aber ohne Anschrift in den Vergabeunterlagen angegeben worden, so dass eine Anrufung der Nachprüfungsstelle erheblich erschwert wurde.

Änderungen in Teil B
Paragraf 2 (Vergütung) Nr. 8 Abs. 2 Satz 3 VOB/B (neu):
„Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm unverzüglich angezeigt wurden. Soweit dem Auftragnehmer eine Vergütung zusteht, gelten die Berechnungsgrundlagen für geänderte oder zusätzliche Leistungen der Nummer 5 oder 6 entsprechend.“
Durch die Neuregelung wird klargestellt, dass die Vergütungsberechnung entsprechend der Berechnung bei Leistungsänderungen oder zusätzlichen Leistungen auf der Basis der Preisermittlungsgrundlagen des Hauptangebotes zu erfolgen hat.
Paragraf 4 (Ausführung) Nr. 8 Abs. 1 Satz 3 VOB/B (neu):
„Erbringt der Auftragnehmer ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Leistungen nicht im eigenem Betrieb, obwohl sein Betrieb darauf eingerichtet ist, kann der Auftraggeber ihm eine angemessene Frist zu Aufnahme der Leistung im eigenen Betrieb setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (Paragraf 8 Nr. 3 VOB/B).“
In die Regelung wird ergänzend die Rechtsfolge aufgenommen, die sich aus dem Einsatz eines nicht genehmigten Nachunternehmers ergeben kann. Für die Ausbauhandwerke eine problematische Regelung; bei einem Generalunternehmer greift diese Verschärfung demgegenüber nicht.
Paragraf 6 (Behinderung…) Nr. 2 Abs. 1 a) VOB/B
„a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers.“
Klarstellend wird geregelt, dass ein Verschulden des Auftraggebers für die Zuordnung nicht erforderlich ist. Der insoweit fehlerhaft verwendete Begriff „zu vertreten“ wird aus der Altfassung gestrichen.
Paragraf 16 (Zahlung) Nr. 5 Abs. 3 VOB/B:
„(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf von Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.“
Die Verzugszinssätze werden entsprechend der neuen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch deutlich erhöht. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass die offenen Werklohnforderungen schneller beglichen werden.
Die vorgestellten Neuregelungen bilden den Kernbereich der Änderungen in den Teilen A und B der VOB. Wir gehen gegenwärtig davon aus, dass die Neufassung nicht vor Oktober diesen Jahres in Kraft treten wird. Über etwaige Änderungen werden wir sie selbstverständlich unterrichten.
Verzugszinsen nach VOB
– Erhöhung des SRF-Satzes auf 5,25 %
Laut Pressemitteilung der Europäischen Zentralbank (EZB) hat der EZB-Rat auf seiner Sitzung vom 8. Juni 2000 beschlossen, den Zinssatz für die Spitzenrefinanzierungsfazilität mit Wirkung vom 9. Juni 2000 um 0,50 Prozentpunkte auf 5,25 % zu erhöhen.
Diese bedeutet u. a., dass gemäß § 16 Nr. 5 Abs. 3 VOB/B von diesem Tage an Verzugszinsen ohne Nachweis in Höhe von 6,25 % (1 % über dem SRF-Satz) geltend gemacht werden können. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bedarf gem. § 16 Nr. 5 Abs. 3 letzter Halbsatz VOB/B eines gesonderten Nachweises, die Neuregelung „+ 5 % über dem SRF-Satz“ wird voraussichtlich ab Oktober d. 7. gelten.

Betriebsübergabe und Firmenfortführung im Handwerk

– Eintragung ins Handelsregister ist Voraussetzung –
Von Rechtsanwalt, Diplom-Volkswirt, Albert Payrhuber, Geschäftsführer des FV Metallhandwerk Rheinland-Rheinhessen, Bad Kreuznach

In den nächsten Jahren werden in der Bundesrepublik mehrere Hunderttausend Unternehmen durch Erbfall, Verkauf, Pacht und ähnliche Vertragsgestaltungen übertragen werden. Allein im Handwerk schätzt man die Zahl der Unternehmen, bei denen ein Inhaberwechsel ansteht, auf deutlich mehr als Hunderttausend. Dies hat zu einem steigenden Interesse an Fragen der Unternehmensübertragung geführt. Ein besonders für kleine Handwerksbetriebe nicht unwesentlicher Teilaspekt soll hier näher beleuchtet werden.

 
Im Zusammenhang mit der Unternehmensübertragung besteht sowohl bei den „alten“ Betriebsinhabern als auch den Erwerbern häufig der Wunsch, den Namen des bestehenden Unternehmens zu erhalten und beispielsweise beim Firmenverkauf mit zu übertragen. Zum einen verspricht die Mitveräußerung des bestehenden Firmennamens dem ehemaligen Unternehmer einen höheren Erlös, aber auch der Gesichtspunkt, daß der Aufbau eines erfolgreichen Unternehmens ein Lebenswerk ist, das erhalten bleiben und auch nach außen hin zum Ausdruck kommen soll, spielt eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Der Erwerber hingegen erwartet sich mit der Übernahme eines bekannten Namens Wettbewerbsvorteile, die in der täglichen Praxis von großer Bedeutung sind. Er profitiert von dem Ruf, den sich das Unternehmen über Jahre und Jahrzehnte aufgebaut hat, und kann leichter auf bestehende Geschäftsverbindungen zurückgreifen.

 
Das Handelsrecht trägt dieser Interessenlage dadurch Rechnung, daß der Grundsatz der Firmenwahrheit durchbrochen und so die Möglichkeit geschaffen wird, den bestehenden Namen des Unternehmens bei Wechsel des Inhabers, mit oder ohne Nachfolgezusatz, fortzuführen.
Besondere Probleme entstehen jedoch dann, wie mehrere Fälle in unserer Kanzlei gezeigt haben, wenn es sich bei dem zu übertragenden Unternehmen um einen nicht in das Handelsregister eingetragenen Betrieb handelt. Gerade für Handwerksbetriebe ist dieser Aspekt von nicht geringer Relevanz, da es immer noch viele Betriebe gibt, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind.

 
Die Konsequenz einer Nichteintragung in das Handelsregister ist, daß der Betrieb des Handwerkers handelsrechtlich keine Firma darstellt und somit eine Übertragung der Firma einschließlich des Firmennamens nicht möglich ist. Die Eintragung in die Handwerksrolle allein führt noch nicht zur Existenz einer Firma.

 
Dieses Ergebnis rief bei den Mandanten ein nicht geringes Erstaunen hervor, denn alle waren der Ansicht, sie hätten eine „Firma“, und gingen daher in ihren Überlegungen wie selbstverständlich davon aus, die Firma und den Firmennamen übertragen zu können.

 
Verursacht wird dieses Mißverständnis durch den unterschiedlichen Gebrauch des Begriffes „Firma“ in der Alltagssprache und in der juristischen, insbesondere der handelsrechtlichen Terminologie. Während allgemein die Begriffe Firma, Betrieb oder Unternehmen weitgehend austauschbar sind, hat das Wort „Firma“ im Handelsrecht eine eindeutige Definition erfahren.

 
§ 17 HGB stellt fest: Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Kaufmann ist, wer entweder ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 HGB betreibt oder wer aufgrund der Vorschriften der §§ 2 ff HGB in das Handelsregister eingetragen ist. Daraus folgt, daß das Vorhandensein einer Firma – für die hier relevanten Fälle – die Eintragung in das Handelsregister voraussetzt.

 
Handwerksunternehmen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, können daher i.d.R. keine Firma haben und somit eine Firma auch nicht übertragen bzw. der Name eines Handwerksbetriebes kann nicht fortgeführt oder übernommen werden.
Dieses Ergebnis befriedigt in der Praxis nicht.

Lösungsmöglichkeiten:
Das Interesse an einer Namensübernahme bei Firmenfortführung ist – wie ausgeführt – bei den Vertragsparteien regelmäßig sehr groß, so daß sich die Frage nach Lösungsmöglichkeiten stellt:
Grundsätzlich eröffnen sich, wenn man mit dem oben aufgezeigten Ergebnis nicht einverstanden ist, zwei Lösungsansätze:
1.
Man erstrebt eine Eintragung des bestehenden Unternehmens in das Handelsregister und überträgt sodann die nunmehr eingetragene Firma. Nach der Novellierung des Handelsregisters aus dem Jahre 1998 ist dies jetzt auch für Handwerksbetriebe problemlos möglich ( § 2 HGB ). Mit Eintragung wird der Handwerker dann auch Kaufmann. (Genaueres können Sie bei Ihrem Anwalt, Notar und den Beratungsstellen der Handwerksorganisationen erfahren).
Wählt man diesen Weg, so sind jedoch einige wichtige Punkte bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen:
a) Das Handelsrecht hat gerade für Kleinunternehmen Risiken. Handelsrecht ist Kaufmannsrecht und enthält eine Reihe von Verschärfungen gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ohne auf die Einzelheiten eingehen zu können, sei hier nur auf die verschärfte Rüge- und Untersuchungspflicht bei Handelskauf hingewiesen, deren Nichteinhaltung zum Verlust von Gewährleistungsrechten des Käufers (Recht auf Wandlung oder Minderung ) führt.
Auch die Tatsache, daß ein Kaufmann eine Bürgschaft formlos, d.h. mündlich abgeben kann, ist nicht ungefährlich. Erklärt er beispielsweise, für eine fremde Schuld bürgen zu wollen, dann bleibt dies nach dem bürgerlichen Gesetzbuch regelmäßig folgenlos, da die für die Bürgschaft erforderliche Schriftform fehlt. Nicht so nach Handelsrecht. Hier könnte eine Haftung aus Bürgschaftsvertrag greifen, da dieser auch mündlich abgeschlossen werden kann.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, daß der Firmenübernehmer bei der Fortführung der Firma auch für die Altschulden der Firma haftet, eine Tatsache, die schon oft zu gravierenden Konsequenzen geführt hat. Diese Haftung tritt sogar dann ein, wenn durch einen Nachfolgezusatz ( z.B. Metallbau Hans Maier, Inhaber Fritz Schmitt ) klar wird, daß die Firma einen neuen Inhaber hat. Hier sei nur noch darauf hingewiesen, daß ein Haftungsausschluß des Übernehmers möglich ist, dieser aber ins Handelsregister eingetragen werden muß, damit er wirksam wird.
Zusammenfassend ist zu diesem Punkt festzuhalten, daß vor allem der Firmenübernehmer sich intensiv beraten lassen sollte, denn die hier aufgezeigten Problemfelder stellen nur eine kleine Auswahl der Regelungen des Handelsgesetzbuches dar.
b) Die Eintragung in das Handelsregister ist mit Kosten verbunden ( Anwalts-/Notarkosten u. Eintragungsgebühren). Darüber hinaus sind wichtige Veränderungen innerhalb der Firma, z.B. die Erteilung einer Prokura, ebenfalls eintragunspflichtig. Wird die Eintragung ins Handelsregister erst anläßlich der Übergabe vorgenommen, empfiehlt sich eine Regelung über die Kostentragungspflicht im Übernahmevertrag.

2.
Entscheidet man sich gegen eine Eintragung des bestehenden Betriebes ins Handelsregister, so besteht für die Vertragsparteien keine Möglichkeit, den ursprünglichen Namen zu erhalten. Denkbar sind jedoch Konstruktionen, aus denen deutlich wird, daß ein bestehendes Unternehmen übernommen wurde, ohne jedoch die alte Bezeichnung zu erhalten. Diese sind beispielsweise:
Metallbau Fritz Müller, vormals / früher / ehemals Schlosserei Hans Schmitt.
Ob diese jedoch die gleiche Werbewirksamkeit haben wie die formelle Firmenübernahme, darf bezweifelt werden.
In der Praxis wird die Entscheidung zwischen den aufgezeigten Alternativen für jeden Einzelfall zu prüfen sein. Gewarnt werden muß vor vorschnellen Entscheidungen, aber auch – und dies ist ebenfalls vorgekommen – von Firmenfortführungen ohne Firma, d.h. unter bewußter Verletzung bestehender Vorschriften.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen der Fachverband zur Verfügung, er kann Sie auch an eine qualifizierte Kanzlei weiterverbinden.

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